Klage der Bernhard zur Straßen

 

gegen

 

Hans Schotte

 

vor dem Reichskammergericht

 

 

Vom Bischof von Münster wurde Hans Schotte ein Gut bzw. Bau-ernhof in Sendenhorst zugewiesen. Zeitgleich wurde Bernhard zur Straßen ebenfalls mit dem Gut durch den Bischof belehnt. Dies geschah 1555, 1560 und 1568 dreimal. Ob der Bischof schlicht einen Fehler gemacht hatte oder dachte, dass das Gut groß genug für beide war, ist momentan noch unklar. Das war vom Bischof so gewollt. Leider klagte Bernhard dann vor dem Bischof gegen die Zuweisung des Gutes an Hans Schotte.

 

Die münsterschen Richter wiesen diese Klage jedoch ab. Dieses Verfahren liegt mir jedoch leider nicht vor.

 

Daraufhin wandte sich Bernhard zur Straßen an das Reichs-kammergericht in Speyer, um dort Recht zu bekommen. Dieses Verfahren liegt in Auszügen vor.

 

02.03.1556

In einem amtlichen Verfahren bekräftigen Zeugen, dass Katharina - die Frau von Anthonius Schotte - die Tochter von Dirch tor Bruggen und Margarete Rothoff ist. Margarete war die Schwester von Bernd Rothoff gnt. Lodewich aus Sendenhorst. Er verstarb kinderlos. Der Zusammenhang ist heute mit dem Verfahren nicht mehr klar, musste damals aber wichtig gewesen sein.

 

25.08.1569

 In der Wohnung von Johan Bonsen verkündet der Notar Bernhard Ummegrous den beiden Kontrahenten Bernhard zur Straßen und Hans Schotte einen Brief des Reichskammergericht zu Speyer.

 

Dieser Brief vom 06. Juli 1569 setzt mit Zustellung des Inhalts einen dreitägigen Gerichtstermin in 27 Tagen an. Beide Kontrahenten können sich vor Gericht durch einen Anwalt vertreten lassen. Sollte niemand erscheinen, wird nach Aktenlage entschieden und schlußendtlich Recht gesprochen.

 

 

Der Notar verzeichnet dann handschriftlich, dass er diesen Brief ordnungsgemäß verlesen hat.

 

 

Es scheint so, dass sich die beiden Kontrahenten per Handschlag direkt im Anschluß dieser Verlesung darauf geeinigt haben, den Streit gütlich einigen zu wollen. Sollte dies jedoch nicht klappen (was es nicht tat), sollte weiter prozessiert werden.

 

 

Vermutlich haben sie wegen des ungewissen Ausgangs des Gerichtsverfahrens kalte Füße bekommen. Jedenfalls war hier noch nicht Schluß.

 

23.9.1569

 In einem Brief an das kaiserliche Kammergericht bevollmächtigt Bernhard zur Straßen den Rechtsanwalt Christof Reifspeck. In der Auseinandersetzung mit Hans Schotte soll er ihn in allen Angelegenheiten vertreten und erhält vollumfängliche Vollmachten.

 

05. 10.1569

 Schreiben des Kammergerichts an den Rechtsanwalt Reiffspeck (Vertreter von B. zur Stratten).

 

13.02.1570

 Reiffspeck wird erlaubt vor dem Kammergericht persönlich vorzusprechen.

 

17.02.1570

 Hier leider nur ein kurzer lateinischer Aktenvermerk.

 

20.02.1570

 Schreiben des RA Reiffspeck an das kaiserliche Kammergericht

 

Darin erläutert er, dass sein Mandant – Bernhard zur Strassen – in einem vorherigen Prozeß als Beklagter und Hans Schotte als Kläger von einem münsterschen Gericht zu Unrecht verurteilt wurde. Dabei hat das Gericht die ganz offensichtliche Wahrheit umgangen und wider das Recht ein unbilliges Urteil gesprochen.

 

27.03.1570

 In einem Brief an das kaiserliche Kammergericht bevollmächtigt Johan Schotte den Rechtsanwalt Friederich Meurer. In der Auseinandersetzung mit Bernd zu Stratten – vertreten durch Christoph Reiffster – soll er ihn in allen Angelegenheiten vertreten und erhält vollumfängliche Vollmachten.

 

22.01.1571

 In einem Brief an das Reichskammergericht legt der Anwalt Friederich Meurer für seinen Mandanten Johann Schotte dar, dass beide bei der damaligen Rechtsprechung des Bischofs von Münster dessen Urteil freiwillig angenommen haben. Eine jetzige Klage des Bernhard zur Straßen wäre damit jetzt unrechtmäßig von die Annahme der Klage durch das RKG abzulehnen.

 

16.03.1571

 Es kommt zu einer Einigung zwischen den Kontrahenten. Benrd zahlz in drei Jahresraten zu Pfingsten jeweils 200 Reichstaler an Schotte. Dieser verlässt dafür den Hof.

Bernd zur Straten muss kurze Zeit später daran "erinnert" werden, diese Zahlungen auch nicht zu vergessen.